Meldung von E-Rechnungsdaten an die Finanzverwaltung (SK TDD)
Neben der Handelsrechnung entsteht in der Slowakei auch eine Steuermeldung, das Tax Data Document. Wir erklären, wer die Daten meldet, wann und über wen, was die Meldung enthält und warum Sie sich bei einem guten Anbieter nicht darum kümmern müssen.
Aktualisiert: September 2026
Kurz gefasst
- Aus einer E-Rechnung, die ein Umsatzsteuerzahler ausstellen muss und über den Zustelldienst sendet, werden die Daten an die Finanzverwaltung gemeldet.
- Die Meldung erfolgt über den digitalen Postboten, und die Pflicht ist mit der Übergabe der E-Rechnung an den Zustelldienst erfüllt.
- Die Meldung (Tax Data Document, TDD) erstellt und sendet der Postbote, nicht der Buchhalter.
- Der Regierungsentwurf (Drucksache 1454), am 30. 9. 2026 in erster Lesung, schlägt vor, die Meldepflicht des Abnehmers für empfangene E-Rechnungen zu streichen.
Warum überhaupt eine Meldung
Sinn der Reform ist nicht nur die digitale Rechnung zwischen Unternehmen, sondern auch die laufende Meldung von Daten an die Steuerverwaltung (sogenanntes E-Reporting). Die Rechnungsdaten werden der Finanzverwaltung automatisch und nahezu in Echtzeit übermittelt (FS-FAQ, Teil I, Frage 9).
Ziel ist, dass ausgewählte Rechnungsdaten in strukturierter Form bei der Finanzverwaltung ankommen, was eine effizientere Analyse, einen Abgleich und eine bessere Aufdeckung riskanter oder betrügerischer Umsatzsteuertransaktionen ermöglicht. Die Finanzverwaltung erhält damit keinen Zugriff auf alle Ihre Dokumente: Umfang der gemeldeten Daten und Zweck ihrer Verarbeitung legt das Umsatzsteuergesetz fest (FS-Leitfaden für Nichtregierungsorganisationen).
Wer meldet und wann
Nach § 85o des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 385/2025 Slg. gilt ab dem 1. 1. 2027:
- Der Lieferant, der Umsatzsteuerzahler ist, meldet die Daten aus der E-Rechnung, die er ausstellen muss und über den Zustelldienst sendet, zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung (§ 85o Abs. 9). Die Fünftagesfrist gilt nur bei der Gutschriftsabrechnung (Self-Billing), wenn der Abnehmer die Rechnung im Namen des Lieferanten ausstellt (FS-FAQ, Teil II, Frage 53).
- Der Abnehmer, der Umsatzsteuerzahler ist, hat nach geltender Fassung die Daten aus einer über den Zustelldienst empfangenen E-Rechnung innerhalb von fünf Tagen nach Empfang zu melden (§ 85o Abs. 10, FS-FAQ, Teil I, Frage 18).
- Die Daten werden über den Zustelldienst gemeldet, und die Pflicht gilt mit der Übergabe der E-Rechnung an den Zustelldienst als erfüllt (§ 85o Abs. 11, zitiert in FS-FAQ, Teil II, Frage 20).
Hinweis zum Regierungsentwurf: Der Regierungsentwurf (Drucksache 1454), Stand 30. 9. 2026 in erster Lesung im Nationalrat der Slowakischen Republik, schlägt vor, § 85o Abs. 10 zu streichen, also die Pflicht des Abnehmers, Daten aus empfangenen E-Rechnungen zu melden, samt den damit verbundenen Bußgeldern. Laut Begründung sind die vom Postboten des Lieferanten gemeldeten Daten „de facto“ dieselben, die der Postbote des Abnehmers melden würde. Bis das Parlament den Entwurf beschließt, gilt die aktuelle Fassung.
Tax Data Document (TDD)
Träger dieser Daten ist das Tax Data Document (TDD): ein eigenständiger strukturierter Beleg, der aus der Rechnung abgeleitet wird. Es ist keine Kopie der Rechnung: Es enthält die Felder, deren Meldung das Gesetz verlangt (die Steueridentifikationsnummern von Lieferant und Abnehmer sowie ausgewählte Rechnungsangaben nach § 74 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes, § 85o Abs. 9).
Korrekturrechnungen
Auch aus einem Beleg, der die ursprüngliche E-Rechnung ändert (zum Beispiel eine Gutschrift), werden die Daten gemeldet. Wurde die ursprüngliche E-Rechnung über den Zustelldienst gesendet, muss auch der ändernde Beleg dieselben Bedingungen erfüllen und über den Zustelldienst gesendet werden (§ 85o Abs. 5). Nach geltender Fassung werden daraus die laufende Nummer der ursprünglichen E-Rechnung und die geänderten Daten gemeldet (§ 85o Abs. 9 Buchst. c). Der Regierungsentwurf (Drucksache 1454), Stand 30. 9. 2026 in erster Lesung, schlägt vor, dass aus der Korrekturrechnung alle gesetzlich bestimmten Daten zusammen mit der laufenden Nummer der ursprünglichen Rechnung gemeldet werden, nicht nur die geänderten Daten.
Freiwillige Teilnahme im Jahr 2026
Wenn Sie sich bereits 2026 freiwillig an das Netzwerk anschließen, sendet der Postbote des Absenders die Daten schon in diesem Jahr an C5, sobald C2 und C5 dafür bereit sind; gemeldet werden Rechnungen, auf denen der Aussteller eine USt-IdNr. hat. Dieselbe Regelung gilt auch im Jahr 2027 (FS-FAQ, Teil I, Frage 44).
Das Fünf-Ecken-Modell in der Praxis
Zu den üblichen vier Ecken des Peppol-Netzwerks (Absender, sein Access Point, Access Point des Empfängers, Empfänger) fügt die slowakische Lösung hinzu:
- C5: der Endpunkt der Finanzverwaltung, der das TDD empfängt (FS-FAQ, Teil II, Frage 51).
- C6: die Finanzverwaltung selbst, die die Daten verarbeitet.
Der Endpunkt der Finanzverwaltung wird im Netzwerk mit dem Schema 0242 adressiert. Der Postbote des Absenders (C2) und der Postbote des Empfängers (C3) senden so neben der Rechnung das jeweilige TDD an C5. Die Unternehmen müssen dabei nichts tun.
Wer das TDD erstellt
Die Verantwortung für die technische Erstellung des TDD liegt beim Anbieter des Zustelldienstes, mit dem der Betroffene einen Vertrag hat (FS-FAQ, Teil II, Frage 20). Je nachdem, ob Sie in der Transaktion Lieferant oder Abnehmer sind, entsteht die Meldung auf der jeweiligen Seite:
- Beim Senden einer Rechnung (Sie sind Lieferant) erstellt und sendet der Postbote des Absenders das TDD.
- Beim Empfang einer Rechnung (Sie sind Abnehmer) erstellt und sendet der Postbote des Empfängers das TDD.
Wichtig ist, dass das TDD dem Steuerpflichtigen und der ursprünglichen Rechnung richtig zugeordnet wird, sonst würden die Daten falsch abgeglichen. Deshalb kommt es auf die Qualität des TDD-Generators an.
Was das für Ihr Unternehmen bedeutet
Bei einem guten Anbieter tun Sie nichts zusätzlich: Sie empfangen oder senden eine Rechnung, und die Datenmeldung läuft automatisch im Hintergrund. Prüfen Sie bei der Anbieterwahl vor allem:
- ob er das TDD sowohl beim Senden als auch beim Empfang einer Rechnung erzeugt und sendet,
- ob er beim Beleg anzeigt, wann die Meldung abging und wann die Finanzverwaltung sie angenommen hat,
- was er tut, wenn der Endpunkt der Finanzverwaltung vorübergehend nicht erreichbar ist, und ob er Sie darauf hinweist.
Weitere Fragen an den Anbieter fasst die Checkliste zur Auswahl zusammen. Fehler bei der Meldung werden sanktioniert; eine Übersicht der Bußgelder und des vorgeschlagenen Toleranzzeitraums finden Sie im Artikel Bußgelder bei der E-Rechnung.
So machen wir es
Verteco betreibt einen eigenen Access Point, und wir erzeugen und senden die Meldung automatisch: Der Endpunkt der Finanzverwaltung (C5) nimmt Meldungen seit September 2026 an. Beim Beleg im Portal sehen Sie, wann wir die Meldung an die Finanzverwaltung übergeben haben, und in der API trägt der Beleg auch die Antwort von C5 (Feld fsReport). Die Erzeugung des TDD war Teil unserer OpenPeppol-Konformitätszertifizierung. Die Meldung ist ohne Aufpreis Teil des Dienstes: Der Empfang ohne Archiv ist kostenlos bis 1 000 Rechnungen pro Monat (gesendete und empfangene zusammen), der Dienst mit Versand oder Datenarchiv kostet 2 € zzgl. MwSt. pro IČO (Unternehmens-ID) und Monat; vor dem 1. 1. 2027 wird nichts berechnet.
Hinweis
Die genauen technischen Parameter (TDD-Version, verbindliche Kennungen, Termine) veröffentlicht und aktualisiert die Finanzverwaltung der Slowakischen Republik, einschließlich des slowakischen Dokuments „Najčastejšie otázky a odpovede k eFaktúre“ (9/DPH/2025/IM, Fassung vom 15. 9. 2026). Dieser Artikel dient der Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Häufige Fragen
Muss ich die Rechnungsdaten selbst an die Finanzverwaltung senden?
Nein. Wenn Sie die E-Rechnung über den Zustelldienst im Format Peppol BIS senden, nimmt Ihr zertifizierter Anbieter die Meldung vor. Die technische Erstellung und Übermittlung der Meldung liegt beim digitalen Postboten des Lieferanten oder des Abnehmers (FS-FAQ, Teil I, Frage 32, und Teil II, Frage 20).
Meldet ein Nicht-Umsatzsteuerzahler Rechnungsdaten?
Nein. Die Meldepflicht nach § 85o des Umsatzsteuergesetzes betrifft Umsatzsteuerzahler. Technisch werden die Daten gemeldet, wenn auf dem Beleg die USt-IdNr. des Ausstellers angegeben ist, auf Empfängerseite, wenn die USt-IdNr. des Empfängers angegeben ist (FS-FAQ, Teil I, Frage 55).
Werden auch Daten aus einer Rechnung gemeldet, die nicht zugestellt werden konnte?
Ja. Die Meldung an C5 erfolgt unabhängig vom Zustellerfolg, auch wenn die Zustellung scheiterte, weil der Empfänger nicht im Peppol-Netzwerk ist (FS-FAQ, Teil II, Frage 9). Bei uns wird dagegen eine Rechnung, die unsere Prüfung noch vor der Übergabe an das Netzwerk abgelehnt hat, etwa wegen eines Validierungsfehlers, nicht gemeldet; gemeldet wird erst die korrigierte Rechnung, wenn Sie sie senden.
Ersetzt die Meldung die Kontrollmeldung?
Ja, aber erst ab dem 1. 7. 2030. Die Kontrollmeldung und die Zusammenfassende Meldung werden zum 1. 7. 2030 abgeschafft, wenn die automatisierte Meldung von Rechnungsdaten sie ersetzt. Bis dahin werden sie wie bisher eingereicht (FS-FAQ, Teil I, Frage 9).
Was ist, wenn ich die Rechnung mit Zustimmung des Abnehmers per E-Mail oder EDI sende?
Im Zeitraum vom 1. 1. 2027 bis 30. 6. 2030 werden Daten nur aus E-Rechnungen gemeldet, die der Umsatzsteuerzahler ausstellen muss und die über den Zustelldienst gesendet oder empfangen werden. Beim Versand auf anderem Weg mit Zustimmung des Empfängers meldet weder der Lieferant noch der Abnehmer die Daten (FS-FAQ, Teil I, Fragen 61 und 66).
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