Ratgeber E-Rechnung

Verpflichtende E-Rechnung ab 1. 1. 2027: Wer was muss

Ab dem 1. Januar 2027 wird in der Slowakei die verpflichtende strukturierte elektronische Rechnungsstellung und die Meldung von Rechnungsdaten an die Finanzverwaltung eingeführt. Wir haben zusammengefasst, wen welche Pflicht betrifft, was davon ausgenommen ist, welche Fristen gelten und was noch im Jahr 2026 zu erledigen ist.

Aktualisiert: September 2026

Kurz gefasst

  • Ausstellen müssen E-Rechnungen ab dem 1. 1. 2027 Umsatzsteuerzahler bei gesetzlich bestimmten inländischen Lieferungen an eine andere inländische steuerpflichtige Person oder inländische juristische Person.
  • Empfangen können muss eine E-Rechnung jede inländische steuerpflichtige Person, auch wenn sie kein Umsatzsteuerzahler ist, und jede inländische juristische Person.
  • Die E-Rechnung ist XML nach der Norm EN 16931, kein PDF. Sie wird über einen zertifizierten Anbieter (zertifizierter Zustelldienst, slowakisch digitálny poštár) im Peppol-Netzwerk zugestellt.
  • Die Frist für die Ausstellung bleibt 15 Tage. Die Daten meldet der Zustelldienst der Finanzverwaltung automatisch.
  • Der Regierungsentwurf (Parlamentsdrucksache 1454), am 30. 9. 2026 in erster Lesung, schlägt einen Toleranzzeitraum bis zum 30. 6. 2027 für einige Sanktionen vor. Die Empfangspflicht berührt er nicht.

Was sich ändert und ab wann

Die Novelle des Umsatzsteuergesetzes (Gesetz Nr. 385/2025 Slg.) führt ab dem 1. Januar 2027 die verpflichtende elektronische Rechnung in strukturiertem Format und gleichzeitig die digitale Meldung von Rechnungsdaten an die Finanzverwaltung ein. Die Slowakei setzt damit einen Teil der europäischen Richtlinie (EU) 2025/516 des Rates um, bekannt als ViDA (VAT in the Digital Age).

In der Praxis bedeutet das den Übergang von der „PDF-Rechnung in der E-Mail“ zu einem maschinenlesbaren Beleg, der zwischen Unternehmen über das Peppol-Netzwerk ausgetauscht wird und dessen Daten zugleich zur Steuerbehörde gelangen. Ziel sind weniger manuelles Abtippen, schnellere Rechnungsverarbeitung und eine wirksamere Bekämpfung von Steuerbetrug. Das Jahr 2026 ist eine Übergangszeit: E-Rechnungen können Sie freiwillig senden und empfangen, wenn auch Ihre Gegenseite einen Zustelldienst hat.

Wen es betrifft

Das Gesetz unterscheidet zwei eigenständige Pflichten (§ 85o des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 385/2025 Slg.):

Die Pflicht, E-Rechnungen auszustellen

Sie betrifft Umsatzsteuerzahler (registriert nach § 4, § 4b oder § 4c), wenn sie ab dem 1. 1. 2027 Gegenstände oder Dienstleistungen mit Ort der Lieferung im Inland liefern oder eine Zahlung vor einer solchen Lieferung erhalten und der Empfänger eine inländische steuerpflichtige Person oder eine inländische juristische Person ist, die keine steuerpflichtige Person ist (§ 85o Abs. 2 und 3). Der Wert der Leistung spielt keine Rolle, mit Ausnahme der unten angeführten vereinfachten Rechnungen. Nicht-Umsatzsteuerzahler haben diese Pflicht nicht.

Die Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu können

E-Rechnungen empfangen können muss jede juristische Person und jede steuerpflichtige Person: GmbH und AG, Gewerbetreibende, freie Berufe (Rechtsanwalt, Architekt, Künstler), selbstständige Landwirte, Vermieter von Immobilien, aber auch Stiftungen, gemeinnützige Organisationen und öffentliche Einrichtungen. Das gilt auch für Nicht-Umsatzsteuerzahler und auch dann, wenn sie selbst keine Rechnungen ausstellen (FAQ der FS, Teil I, Frage 62). Der Leistungsempfänger ist verpflichtet sicherzustellen, dass er die E-Rechnung über den Zustelldienst empfangen kann (§ 71 Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes, FAQ der FS, Teil I, Frage 75). Für den Empfang brauchen Sie einen zertifizierten Zustelldienst und eine zugeteilte DIČ (Steueridentifikationsnummer), anhand derer Sie das Netzwerk identifiziert.

Der Regierungsentwurf (Drucksache 1454), Stand 30. 9. 2026 in erster Lesung, schlägt eine Ausnahme vor: Ein Nichtzahler müsste E-Rechnungen nicht empfangen können, die er im Zusammenhang mit einer steuerbefreiten Vermietung einer Immobilie erhält, wenn diese Immobilie nicht zu seinem Betriebsvermögen gehört und ihn keine anderen Leistungen zum Empfang verpflichten. Solange das Parlament den Entwurf nicht beschließt, gilt diese Ausnahme nicht.

Ausnahmen

Die Pflicht, eine E-Rechnung auszustellen, entsteht in diesen Fällen nicht:

  • Verkauf an Verbraucher (B2C). Die E-Rechnung gilt nur für die Rechnungsstellung zwischen Unternehmen (B2B) und zwischen Unternehmen und öffentlicher Verwaltung (B2G). Bürgern wird wie bisher fakturiert (FAQ der FS, Teil I, Fragen 4 und 62).
  • Vereinfachte Rechnungen. Ein Beleg bis 100 Euro und ein Beleg aus der Registrierkasse eKasa, wenn der Preis einschließlich Steuer nicht mehr als 400 Euro beträgt (§ 74 Abs. 3 Buchst. a und b). Bei einem Preis über 400 Euro muss der Umsatzsteuerzahler bereits eine E-Rechnung ausstellen (FAQ der FS, Teil I, Fragen 51 und 66).
  • Steuerbefreite Leistungen. Das Gesetz nimmt steuerbefreite Lieferungen nach § 28 bis 43 und 47 aus (§ 85o Abs. 2, zitiert in den FAQ der FS, Teil I, Fragen 51 und 52). Bei inländischen Lieferungen handelt es sich um Befreiungen nach § 28 bis 42 (FAQ der FS, Teil I, Fragen 55 und 58), zum Beispiel bestimmte Finanz-, Versicherungs-, Gesundheits- oder Bildungsdienstleistungen (Leitfaden der FS für Nichtregierungsorganisationen) oder die Vermietung einer Immobilie mit Befreiung nach § 38 Abs. 3 (FAQ der FS, Teil I, Frage 51). Sendet der Lieferant eine solche Rechnung freiwillig über den Zustelldienst, verarbeitet sie das System wie jede andere (FAQ der FS, Teil I, Frage 55).
  • Geheimhaltungspflichtige Leistungen. Eine E-Rechnung darf der Umsatzsteuerzahler nicht ausstellen, wenn der Empfänger der Slowakische Nachrichtendienst oder der Militärische Nachrichtendienst ist oder wenn die Leistung mit einer Verschlusssache verbunden ist (FAQ der FS, Teil I, Fragen 8 und 37). Der Regierungsentwurf (Drucksache 1454), Stand 30. 9. 2026 in erster Lesung, schlägt vor, das Verteidigungsministerium der SR bei Leistungen zur Sicherstellung der Verteidigung und Sicherheit des Staates sowie Leistungen im Zusammenhang mit eingeschränkter Information zu ergänzen.
  • Ausländische Personen bis zum 30. 6. 2030. Im Zeitraum vom 1. 1. 2027 bis zum 30. 6. 2030 gelten die Übergangsbestimmungen des § 85o des Umsatzsteuergesetzes (Abs. 1 und 2), die nur inländische Personen und inländische Transaktionen betreffen. Eine in der SR nach § 5 für die Umsatzsteuer registrierte, also nicht in der SR ansässige Person muss in diesem Zeitraum weder eine E-Rechnung ausstellen noch deren Empfang über den Zustelldienst sicherstellen (FAQ der FS, Teil I, Frage 52, und Teil II, Frage 29). Auch eine Rechnung an einen ausländischen Kunden muss keine E-Rechnung sein, da der Kunde keine inländische Person ist (Leitfaden der FS für Nichtregierungsorganisationen).

Was das praktisch erfordert

  • Format. Die E-Rechnung ist XML nach der Norm EN 16931 in der Syntax UBL 2.1 oder CII. Über das Peppol-Netzwerk wird sie im Standard Peppol BIS Billing 3.0 gesendet. Fertige Muster für gängige slowakische Situationen finden Sie auf der Seite Muster für E-Rechnungen.
  • Zertifizierter Zustelldienst. Rechnungen werden über zertifizierte Anbieter des Zustelldienstes versendet, deren Liste die Finanzverwaltung veröffentlicht. Zugang zum Dienst können Sie über ein Buchhaltungsprogramm oder über die Webanwendung des Zustelldienstes haben.
  • Peppol-Kennung. Slowakische Subjekte werden im Netzwerk mit dem Schema 0245 und den Ziffern der DIČ adressiert, also in der Form 0245:DIČ ohne das Präfix „SK“.
  • Datenmeldung. Aus der E-Rechnung, die der Umsatzsteuerzahler ausstellen muss und die er über den Zustelldienst sendet, werden die Daten an die Finanzverwaltung gemeldet. Die Pflicht gilt mit der Übergabe der E-Rechnung an den Zustelldienst als erfüllt, und technisch führt sie Ihr Zustelldienst aus (FAQ der FS, Teil I, Frage 61, und Teil II, Frage 20). Einzelheiten stehen im Artikel über die Datenmeldung an die Finanzverwaltung.

Frist und Ausstellungsdatum

Der Umsatzsteuerzahler muss die E-Rechnung innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag der Lieferung des Gegenstands oder der Dienstleistung, ab dem Tag des Zahlungseingangs vor der Lieferung oder ab dem Ende des Monats ausstellen, in dem der für die Berichtigung der Bemessungsgrundlage maßgebliche Umstand eingetreten ist (§ 85o Abs. 6). Bei einer über den Zustelldienst versendeten E-Rechnung gilt als Ausstellungsdatum der Tag, an dem sie dem Zustelldienst übergeben wurde. Das bloße Erstellen der Rechnung im Buchhaltungsprogramm reicht nicht, und das auf der Rechnung angegebene Ausstellungsdatum soll mit dem Tag des Versands übereinstimmen (FAQ der FS, Teil I, Frage 74).

Beim Jahreswechsel entscheidet das Ausstellungsdatum der Rechnung, nicht das Fälligkeits- oder Zahlungsdatum. Stellt der Umsatzsteuerzahler eine Rechnung, auf die sich die Pflicht bezieht, ab dem 1. 1. 2027 aus, muss es eine E-Rechnung sein, auch wenn die Lieferung noch im Dezember 2026 erfolgt ist.

Toleranzzeitraum (Regierungsentwurf)

Regierungsentwurf (Drucksache 1454), Stand 30. 9. 2026: Er befindet sich in erster Lesung im Nationalrat der SR, Gesetz ist er noch nicht. Er schlägt vor, dass das Finanzamt vom 1. 1. bis zum 30. 6. 2027 dem Umsatzsteuerzahler kein Bußgeld für die Ausstellung einer E-Rechnung nach der 15-Tage-Frist und auch nicht für Fehler und Verzug bei der Datenmeldung auferlegt (§ 85q Abs. 2 und 3 des Entwurfs). Die Pflicht, die E-Rechnung auszustellen, und die Pflicht, sie empfangen zu können, ändern sich dadurch nicht; Einzelheiten stehen im Artikel Bußgelder bei der E-Rechnung und Toleranzzeitraum.

Zeitachse

  • 1. 1. 2026 bis 31. 12. 2026: Übergangszeit, freiwillige Teilnahme. Die geeignete Zeit, einen Anbieter zu wählen und Empfang wie Versand zu testen.
  • 1. 1. 2027: verpflichtende E-Rechnung und Datenmeldung bei inländischen B2B- und B2G-Transaktionen.
  • 1. 1. 2027 bis 30. 6. 2027: Toleranzzeitraum für ausgewählte Sanktionen, wenn das Parlament den Regierungsentwurf (Drucksache 1454) beschließt.
  • 1. 7. 2030: erwartete Ausweitung auf grenzüberschreitende Lieferungen, Verkürzung der Frist für die Rechnungsausstellung auf 10 Tage und Abschaffung der Kontrollmeldung und der Zusammenfassenden Meldung.

Wie Sie sich schon jetzt vorbereiten

  1. Klären Sie beim Anbieter Ihres Buchhaltungsprogramms, ob und ab wann es E-Rechnungen ausstellen und empfangene verarbeiten kann.
  2. Wählen Sie einen zertifizierten Anbieter. Dabei hilft die Checkliste für die Auswahl.
  3. Bestätigen Sie die Auswahl auf dem Portal der Finanzverwaltung. Sie melden sich über slovensko.sk (eID) oder mit Kennung und Passwort zum FS-Portal an. Für eine juristische Person handelt eine Person mit Autorisierung zu ihrer Vertretung, und ein Anbieter kann nur für ein Subjekt mit zugeteilter und mitgeteilter DIČ gewählt werden. Wenn Sie uns wählen, nehmen Sie die Auswahl über diesen Link auf dem FS-Portal vor.
  4. Testen Sie Empfang und Versand einer Rechnung noch im Jahr 2026 und prüfen Sie, ob auch Ihre wichtigsten Kunden im Netzwerk sind (Unternehmensprüfung).

Bei uns wird vor dem 1. 1. 2027 nichts berechnet. Ab Januar 2027 kostet der Dienst 2 € ohne USt. je IČO (Unternehmens-Identifikationsnummer) und Monat, in dem das Unternehmen mindestens eine Rechnung gesendet oder zum Monatsende das Datenarchiv eingeschaltet hatte. Der Empfang ohne Archiv ist kostenlos bis 1 000 Rechnungen pro Monat (gesendete und empfangene zusammen), über dem Limit 0,01 € ohne USt. je Rechnung. Einzelheiten auf der Seite Preis für den Empfang von E-Rechnungen.

Im Detail

Offizielle Quellen

Verbindliche Informationen veröffentlicht die Finanzverwaltung der Slowakischen Republik (Finančná správa SR) im Bereich e-faktúra, einschließlich des Dokuments „Najčastejšie otázky a odpovede k eFaktúre“ (häufigste Fragen und Antworten zur eFaktúra; 9/DPH/2025/IM, Fassung vom 15. 9. 2026), auf das wir uns im Artikel beziehen. Dieser Artikel dient der Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Häufige Fragen

Muss ein Nicht-Umsatzsteuerzahler ab 2027 E-Rechnungen ausstellen?

Nein. Die Pflicht, eine elektronische Rechnung nach § 85o des Umsatzsteuergesetzes auszustellen, gilt nicht für eine steuerpflichtige Person, die kein Umsatzsteuerzahler ist. Der Nichtzahler muss jedoch eine E-Rechnung empfangen können, die ihm ein Umsatzsteuerzahler auszustellen verpflichtet ist (FAQ der FS, Teil I, Fragen 54 und 57).

Braucht der Lieferant meine Zustimmung, um mir eine E-Rechnung zu senden?

Nein. Die Ausstellung einer elektronischen Rechnung unterliegt nicht der Zustimmung des Leistungsempfängers. Eine Zustimmung ist nur nötig, wenn der Lieferant sie Ihnen anders als über den Zustelldienst zusenden möchte, zum Beispiel per E-Mail (§ 85o Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes, FAQ der FS, Teil I, Fragen 12 und 61).

Reicht es ab 2027, die Rechnung als PDF per E-Mail zu senden?

Nein. Ein PDF ist ein Bilddokument. Die E-Rechnung ist eine strukturierte XML-Datei nach der Norm EN 16931 in der Syntax UBL oder CII, die das Buchhaltungsprogramm automatisch verarbeitet (FAQ der FS, Teil I, Fragen 1 und 3).

Wie viele zertifizierte Zustelldienste kann ein Unternehmen haben?

Für den Empfang kann ein Unternehmen für seine Peppol ID nur einen registrierten Anbieter haben, der im SMP eingetragen ist. Für den Versand kann es mehrere unter Vertrag haben (FAQ der FS, Teil I, Frage 36).

Was, wenn mein Kunde nicht im Peppol-Netzwerk ist?

Ab 2027 ist der Empfänger verpflichtet, die E-Rechnung über den Zustelldienst zu empfangen. Haben Sie sie über den Zustelldienst versendet, ist Ihre Pflicht auch dann erfüllt, wenn die Zustellung mit einem Fehler endet, weil das Netzwerk den Kunden nicht findet (FAQ der FS, Teil I, Frage 42, und Teil II, Frage 9).

Betrifft die Pflicht auch Rechnungen ins Ausland?

Im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 30. Juni 2030 nicht. Das System ist für den Austausch von Rechnungen innerhalb der Slowakischen Republik bestimmt, die Ausweitung auf grenzüberschreitende Lieferungen wird ab dem 1. Juli 2030 erwartet (FAQ der FS, Teil I, Fragen 16 und 62).

Seien Sie rechtzeitig auf die Pflicht vorbereitet

Verteco betreibt einen eigenen slowakischen Peppol Access Point, zertifiziert von der Finanzverwaltung der Slowakischen Republik. Der Empfang ohne Datenarchiv ist bis 1 000 Rechnungen pro Monat kostenlos, und Sie können in wenigen Minuten starten.